Satzung  

 

Die Palitzsch-Gesellschaft e.V. hat diese Satzung auf ihrer Gründungsversammlung am 12.5.1999 angenommen. 

Der sächsische Bauer Johann Georg Palitzsch (1723 - 1788) lebte in Dresden-Prohlis und erwarb sich eine vielseitige autodidaktische Bildung, die ihn zum begehrten Gesprächspartner und bekanntesten Astronomen seiner Zeit in Sachsen werden ließ. Dies ist Anlaß, seinen Namen für den Verein auszuwählen.

 

Satzung

Beitragsordnung

Mitgliedsantrag

Spenden


§ 1 
Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Palitzsch-Gesellschaft e.V." ; 
die Kurzform ist "PaG". 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 
Zweck, Aufgaben und Ziele, Gemeinnützigkeit des Vereins

1.Der Verein verfolgt den Zweck, die Beschäftigung mit Astronomie, 
anderen Naturwissenschaften, Geschichte und Volkskunde zu fördern, 
entsprechende Forschungs- und Bildungsprojekte zu unterstützen und 
einen spezifischen Beitrag zur Entwicklung der Lebenskultur 
im Stadtteil Dresden-Prohlis und seiner Umgebung zu leisten. 
Der Verein trägt dazu bei, das Andenken an Johann Georg Palitzsch zu bewahren.

2. Die Ziele des Vereins sollen erreicht werden, indem

- auf öffentlichen Veranstaltungen für interessierte Bürger, 
insbesondere für Kinder und Jugendliche, Angebote 
unterbreitet werden, Wissen zu erwerben und sich 
selbständig auf naturkundlichem und historischem Gebiet zu betätigen,

- eine astronomische Beobachtungsstation für die Mitglieder und 
die Öffentlichkeit am Sitz des Vereins eingerichtet und betrieben wird,

- ein reger Gedankenaustausch der Mitglieder untereinander 
sowie mit der interessierten Öffentlichkeit und 
anderen Vereinen gepflegt wird.

3. Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Er ist selbständig und von Parteien und Organisationen unabhängig.
Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile 
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen 
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Keine andere natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, 
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig 
hohe Vergütung oder Zuwendung begünstigt werden.

§ 3 

Mitgliedschaft im Verein

1. Ordentliches Mitglied (kurz Mitglied) des Vereins kann jede 
natürliche oder juristische Person werden, wenn sie die Satzung 
anerkennt, sich den unter § 2 genannten Zielen stellt und bereit ist,
an der Lösung der Aufgaben der Palitzsch-Gesellschaft in selbstgewählter 
Weise mitzuwirken. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. 
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters 
erforderlich. Als Mindestalter für die Aufnahme gilt die Vollendung 
des 14. Lebensjahres. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Außerordentliche Mitglieder sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied werden, 
über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder wirken 
für das Anliegen des Vereins und geben finanzielle, materielle 
und/oder geistige Unterstützung. Dafür werden sie über dessen Tätigkeit 
in regelmäßigen Abständen informiert. Fördermitglieder besitzen eine 
beratende Stimme im Vorstand. Auf Vorschlag des Vorstandes kann 
die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benennen. 
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. 
Ehrenmitglieder sind voll stimmberechtigt.

§ 4 

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, 
Streichung oder Ausschluß.

2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des 
Mitgliedes gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt wird 
nach einer Frist von 3 Monaten wirksam.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste 
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der 
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. 

4. Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluß eines Vereinsmitgliedes wegen 
groben satzungswidrigen Verhaltens beschließen. Das betroffene Mitglied hat 
zuvor das Recht auf Anhörung.

5. Bei Ausscheiden, Ausschluß oder Auflösung des Vereins haben die Mitglieder 
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 

Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Auf Empfehlung des Vorstandes 
beschließt die Mitgliederversammlung hierzu eine Beitragsordnung. Zur Finanzierung 
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins 
können Umlagen erhoben werden.

2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 6 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 
Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung als 
Jahreshauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich vier Wochen 
zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. 
Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. 
Über eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen die Mitglieder 
zu Beginn der Versammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt 
mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Die Jahreshauptversammlung hat hauptsächlich folgende Aufgaben:

- Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte, die vom Vorstand zu geben sind
- Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes 
- Festsetzung der Beitragsordnung
- Festlegung grundlegender Aufgaben und Ziele des Vereins
- Beschlüsse über Satzungsänderungen

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen 
werden, wenn es im Vereinsinteresse notwendig ist oder wenn diese 
von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich 
beim Vorstand beantragt wird.

4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen 
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; 
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 
Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins 
gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. In begründeten 
Fällen ist eine Briefwahl zulässig.

5. Bei Wahlen zum Vorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen 
gültigen Stimmen erhalten hat. 

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll 
aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter 
zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift des Protokolls muß den Mitgliedern verfügbar sein.

§ 8 

Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 
zweiten Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister 
und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende allein 
oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. 

4. Der Vorstand des Vereins vertritt den Verein zwischen 
den Mitgliederversammlungen und beruft diese ein.

5. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung 
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. 
Jedes Mitglied kann sich zur Wahl stellen.

6. Der Vorstand ist für die Tätigkeit des Vereins zwischen den 
Mitgliederversammlungen verantwortlich. Der Vorstand ist beschlußfähig, 
wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er faßt die Beschlüsse, die sich 
mit allen inhaltlichen Fragen der Vereinstätigkeit beschäftigen, mit einfacher 
Mehrheit, sofern in der Mitgliederversammlung nichts anderes festgelegt wurde. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, 
bei Abwesenheit die der/ des zweiten Vorsitzenden.

7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Aufgabe 
von einem anderen Vorstandmitglied bzw. von einem vom Vorstand berufenen 
Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung übernommen.

§ 9 

Änderung der Satzung und des Vereinszwecks

Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks finden die 
Bestimmungen des BGB Anwendung.

§ 10 

Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem 
Zweck mit der Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen 
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Versammlung nicht anders beschließt, 
sind die/der Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende 
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks 
fallen das Vermögen und der Erlös aus dem Verkauf der Sachwerte 
des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung, die vor der Auflösung 
in Abstimmung mit dem Finanzamt in einer Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.

§ 11 

Schlußbestimmungen

Diese Satzung tritt am 12.5.1999 in Kraft.

 

 

Wenden Sie sich bei Anfragen bitte gleich per E-Mail an uns.

 

 

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